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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Das novellierte Mutterschutzgesetz


Mutterschutzgesetz jetzt auch für Schülerinnen

Neue Pflichten für Schulleitungen

Die Gesundheit schwangerer und stillender Frauen sowie ihrer Kinder zu schützen – das ist eines der zentralen Ziele des Mutterschutzgesetzes, das seit dem 1. Januar 2018 in seiner novellierten Fassung gilt. Das Mutterschutzgesetz soll einer Benachteiligung schwangerer oder stillender Frauen im Berufsleben, in Ausbildung und Schule entgegenwirken. Frauen soll ermöglicht werden, ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung ohne Nachteile durch eine Schwangerschaft weiterführen zu können. Welche Veränderungen mit dem novellierten Gesetz verbunden sind, erläutert Oberärztin Dr. Ann-Kathrin Jakobs, Fachärztin für Allgemeinmedizin & Arbeitsmedizin am Institut für Lehrergesundheit (IfL).

Bisher war das Mutterschutzgesetz nur auf Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis anzuwenden. Das geänderte Mutterschutzgesetz gilt nun nicht mehr nur für Beschäftigte in Schulen, sondern auch für schwangere Schülerinnen. Das stellt Schulleitungen vor neue Pflichten. Zudem stehen jetzt auch Frauen in arbeitnehmerähnlichen Positionen unter dem Schutz des Gesetzes. Außerdem werden Frauen mit Minijob, in beruflicher Ausbildung, Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligengesetzes tätig sind, Studentinnen sowie Praktikantinnen nach Paragraph 26 Berufsbildungsgesetz geschützt. Für Beamtinnen gilt die jeweilige Mutterschutzverordnung. Bei Unklarheiten über den Beschäftigungsstatus ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig.

Dr. Ann-Kathrin Jacobs, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin am Institut für Lehrergesundheit der Universitätsmedizin Mainz

Gefährdungsbeurteilung: Ein Muss!  

Die Gefährdungsbeurteilung muss immer auch mit Blick auf schwangere bzw. stillende Frauen durchgeführt werden, selbst wenn zur Zeit der Gefährdungsbeurteilung keine schwangere oder stillende Frau beschäftigt wird. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihre Ergebnisse dokumentieren und die Beschäftigten darüber informieren. Dies soll dazu dienen, das Verständnis für nötige Änderungen in Arbeitsprozessen bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft bei den Beschäftigten zu verbessern. 

Mutterschutz an Schulen in Rheinland-Pfalz

Schwangere Beschäftigte – Erforderliche Schritte

Für Schwangere, die beim Schulträger angestellt sind, wie zum Beispiel Sekretärinnen, Köchinnen, Hausmeisterinnen und Reinigungskräfte, muss der Schulträger die Gefährdungsbeurteilung durchführen.
Für Landesbedienstete, zum Beispiel Lehrerinnen und pädagogische Fachkräfte, ist in den meisten Fällen das Bildungsministerium, vertreten durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zuständig. Das Bildungsministerium hat das Institut für Lehrergesundheit mit der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Lehrkräfte und pädagogischen Fachkräfte, der Seminarleitungen und Referendare beauftragt. Vor Ort sind die Schulleitungen Ansprechpartner.

Zeitnah informieren

Eine schwangere Frau sollte ihrer Schulleitung so schnell wie möglich die Schwangerschaft mitteilen und ein von Ärztin, Arzt oder Hebamme ausgestelltes Zeugnis vorlegen. Darauf sollte der errechnete Geburtstermin und die Schwangerschaftswoche angegeben werden. Die Schulleitung ist verpflichtet, die Schwangerschaft an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu melden und das entsprechende Zeugnis an die ADD weiterzugeben. 

Achtung: Zusätzlich muss die Schulleitung eine konkretisierende Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Mutterschutzes erarbeiten. Diese ist online durchzuführen, wenn möglich gemeinsam mit der Schwangeren. Die Gefährdungsbeurteilung ist abrufbar auf der Homepage des Institutes für Lehrergesundheit unter www.unimedizin-mainz.de/ifl/beratungsangebot/mutterschutz-bedienstete.html?L=0.

Ein Team aus medizinischen Fachangestellten, Ärztinnen und Ärzten bearbeitet die eingegangene Gefährdungsbeurteilung und gibt eine Empfehlung an die Schulleitung und die zuständigen Sachbearbeitenden der ADD. Zusätzlich werden Nachweise über den Immunstatus der schwangeren Frauen benötigt, sprich Nachweise über die Kinderkrankheiten Masern, Mumps, Röteln etc.

Immunstatus klären

Diese Nachweise können teilweise über den Impfpass oder – bei nicht ausreichender oder bei fehlender Impfung – über eine Laboruntersuchung vorgelegt werden.

Die Nachweise sind  an das lfL zu schicken, damit die Gefährdung für die Schwangere und ihr Kind durch Infektionskrankheiten beurteilt werden kann. Bei fehlender Immunität kann unter Umständen ein Beschäftigungsverbot notwendig werden.

Jede Gefährdungsbeurteilung wird individuell vom medizinischen Team des IfL beurteilt. Nach Erhalt des Empfehlungsschreibens muss die Schulleitung prüfen, ob die Schwangere ihre Tätigkeit unverändert weiterführen kann oder ob organisatorische Maßnahmen nötig werden. 

Beschäftigung verbieten

Beschäftigungsverbote können aufgrund betrieblicher Gegebenheiten oder aber aufgrund individueller medizinischer Probleme notwendig werden. Wenn eine Gefährdung am Arbeitsplatz nicht durch organisatorische Maßnahmen abgewendet werden kann, steht als letzte Möglichkeit das Aussprechen eines betrieblichen Beschäftigungsverbotes zur Verfügung. Dieses muss von beiden Seiten eingehalten werden, kann sich aber auch nur auf eine Tätigkeit beziehen oder aber auch nur auf den Ort. Bei einem Ausbruch einer Erkrankung an der Schule, gegen die die Schwangere nicht immun ist, müsste die Schwangere zu Hause bleiben. Sie könnte jedoch von dort ohne Kontakt zu Schülerinnen und Schülern arbeiten. Bei schwangerschaftsbedingten Gesundheitsproblemen hingegen kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot von jeder Ärztin/jedem Arzt ausgesprochen werden. Diese Beschäftigungsverbote können auch zeitliche Vorgaben haben, z. B. nur drei Stunden tägliche Arbeitszeit.


Schwangere Schülerinnen - Erforderliche Schritte 

Bei schwangeren Schülerinnen sind die Schulleitungen für die Umsetzung des Mutterschutzgesetzes zuständig. Auch hier unterstützt das Institut für Lehrergesundheit (IfL)  die Schulleitungen und hat in Zusammenarbeit mit dem Bildungsministerium eine Gefährdungsbeurteilung für Schülerinnen erstellt. 

Diese findet sich auf der Homepage unter:
www.unimedizin-mainz.de/ifl/beratungsangebot/mutterschutz-schuelerinnen.html?L=0

Die Schulleitung sollte die Gefährdungsbeurteilung möglichst gemeinsam mit der Schülerin und bei Minderjährigen mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin durchführen. 

Die Immunitätsnachweise sollten dem IfL vorgelegt werden. Der Impfpass informiert z. B. über Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln. Laboruntersuchungen geben Aufschluss über Ringelröteln und werden bei fehlenden oder unvollständigen Impfungen notwendig.

Individuell beurteilen

Nach individueller Beurteilung der Gefährdungsbeurteilung durch einen ärztlichen Mitarbeitenden des IfL geht das Empfehlungsschreiben an die Schulleitung. Diese hat zu überprüfen, ob die Schülerin ihre Fächer ohne Einschränkung wahrnehmen kann oder ob organisatorische Maßnahmen zu beachten sind. Schulleitungen müssen überlegen, wie Nachteile ausgeglichen werden können. Abhängig vom Immunstatus der Schülerin und vom Erkrankungsgeschehen an der Schule kann ein Fernbleiben der Schülerin von der Schule notwendig werden, um sie und ihr Kind zu schützen. Auch für diesen Fall müssen gemeinsam Lösungen gefunden werden, wie die Schülerin ihren Verpflichtungen weiter nachkommen kann.