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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Gesetzlich versichert bei Schulfesten?


Gesetzlich versichert bei Schulfesten?

Ob Abifete oder Klassenparty: Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei Schulfesten ist, dass die Veranstaltung im „organisatorischen Verantwortungsbereich“ der Schule stattfindet.

Das heißt, die Schule nimmt durch die Leitung oder die beauftragten Lehrpersonen Einfluss auf den Inhalt und die Form der Durchführung. Neben der Organisation muss die Schule aus versicherungsrechtlicher Sicht auch in der Lage sein, die Aufsicht zu gewährleisten, denn nur so kann sie auch die „Verantwortung“ übernehmen. 


Gesetzlich unfallversichert sind die Teilnahme an der schulischen Veranstaltung und die Wege zur und von der Veranstaltung. Ebenfalls versichert sind „Tätigkeiten“, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Feier stehen, beispielsweise wenn Schülerinnen oder Schüler für die Feier einkaufen gehen.

Entfernen sich Schülerinnen bzw. Schüler unerlaubt von einer Schulfeier, besteht kein Zusammenhang mehr zur schulischen Veranstaltung und damit auch kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Zum persönlichen und nicht gesetzlich unfallversicherten Lebensbereich der Schülerinnen und Schüler gehören Verrichtungen wie essen, trinken oder Toilettenbesuch. In diesen Fällen ist die Krankenkasse zuständig.

Findet eine Veranstaltung zwar in den Räumlichkeiten der Schule statt, die Organisation und Verantwortung liegt jedoch nicht in deren Händen, beispielsweise eine „inoffizielle“ Abifeier, stehen die Teilnehmenden nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 

Auch Klassenfahrten sind versichert, wenn sie von der Schule organisiert sind.

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