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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Feste feiern im Betrieb


Feste feiern im Betrieb

Infos zum Versicherungsschutz

Viele Unternehmen danken ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Jahresende oder -anfang mit einem Fest. Oder sie laden die gesamte Belegschaft in der „fünften Jahreszeit“ zur närrischen Feier ein. Andere laden zu Abteilungs- oder Referatsveranstaltungen ein, beispielsweise zur Draisinenfahrt oder zum Wanderausflug.

Besteht während der Teilnahme an diesen Aktivitäten gesetzlicher Unfallversicherungsschutz? Und greift dieser Schutz auch bei Feiern im Betrieb anlässlich von Geburtstagen, Hochzeiten oder Geburten? 

Bei betrieblichen Veranstaltungen, bei den vorbereitenden Arbeiten und auf den Hin- und Rückwegen sind die Beschäftigten grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Doch nicht jedes gesellige Beisammensein im Kreis der Kolleginnen und Kollegen gilt automatisch als betriebliche Veranstaltung.

Damit Weihnachts- und Neujahrsfeiern, Karnevalspartys, Wanderungen oder Grillfeste als betriebliche, und damit gesetzlich unfallversicherte Veranstaltungen gelten, müssen einige Kriterien erfüllt sein:

  • Die Veranstaltung sollte der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitenden dienen. Das setzt grundsätzlich voraus, dass auch beide Parteien an der Feier teilnehmen. Im Hinblick auf die veränderte Arbeitswelt heißt das: Bei Veranstaltungen einzelner Organisationseinheiten reicht es nach Auffassung des höchsten Sozialgerichtes aus, wenn die jeweilige Führungskraft anwesend und die Aktivität von der Unternehmensleitung genehmigt ist.
  • Die Veranstaltung sollte als „Betriebsveranstaltung“ von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt bzw. gefördert werden. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin müssen nicht zwingend als Veranstalter auftreten, die Planung und Durchführung darf hier durchaus delegiert werden. 
    Es reicht jedoch nicht aus, wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin bei einer privaten Feier eines Beschäftigten lediglich die Betriebsräume zur Verfügung stellt oder bei der Arbeitszeitregelung Entgegenkommen zeigt. Somit entfällt der Versicherungsschutz für private Feierlichkeiten der Beschäftigten.
  • Die Veranstaltung muss allen Beschäftigten des organisatorischen Bereichs offen stehen und im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt sein. Nicht erforderlich ist eine Teilnahmepflicht oder die tatsächliche Teilnahme aller Betriebsangehörigen.

Es empfiehlt sich eine schriftliche Information über Beginn, Ende sowie Programm der Veranstaltung. Sie dokumentiert für alle, was offizieller Teil der Veranstaltung ist. Denn beim Weiterfeiern nach dem offiziellen Ende erlischt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Beschäftigten. Gäste, z. B. Familienmitglieder, sind nicht gesetzlich unfallversichert. 

„Ereignet sich auf einer privaten Geburtstagsfete im Büro ein Unfall, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die Teilnehmenden sind nicht über die Unfallkasse versichert, sondern – wie die Gäste an der privaten Feier auch – über ihre Krankenkasse “, erklärt Jörg Zervas. 

Vorsicht bei Alkoholgenuss! Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall kann der Versicherungsschutz verloren gehen, wenn der Alkoholgenuss ursächlich für den Unfall war.