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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Neue Vorschrift 49 „Feuerwehren“: schlank, modern, praxistauglich


Neue UVV für die Feuerwehr

Die DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“ ist da

Eine schlanke, moderne und vor allem praxistaugliche Vorschrift für die Feuerwehren in Deutschland – das ist die neue Vorschrift 49 „Feuerwehren“ der Deutschen Gesetzlichen Unfall-Versicherung (DGUV).

„Die Vorschrift richtet sich an die freiwilligen Feuerwehren in Rheinland-Pfalz und ersetzt die seit 1989 gültige Unfallverhütungsvorschrift (UVV) ‚Feuerwehren‘“, so Manfred Breitbach, Geschäftsführer der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Parallel dazu gibt es die neue DGUV-Regel 105-049 „Feuerwehren“. Sie konkretisiert die vorgegebenen Schutzziele der Vorschrift und zeigt praxistaugliche Wege für die Umsetzung auf. Sie gilt als anerkannte Regel der Technik und wird  bereits bei den Feuerwehren angewendet.

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hat in ihrer jüngsten Vertreterversammlung der DGUV Mustervorschrift 49 „Feuerwehren“ grünes Licht erteilt. Nach Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz wird die Vorschrift zum 1. August 2019 in Kraft gesetzt.

Warum die Überarbeitung? „Die Weiterentwicklungen in der Feuerwehrtechnik, veränderte rechtliche Rahmenbedingungen und neue Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen spielen hier mit hinein“, teilt Dave Paulissen, stellvertretender Präventionsleiter der Unfallkasse mit. Eine wichtige Neuerung ist, dass der Themenkomplex „Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz“ in die Vorschrift aufgenommen wurde.

Eines stellt die neue Vorschrift 49 klar heraus: Die Gesamtverantwortung für die freiwilligen Feuerwehren liegt bei den Kommunen und Landkreisen, nicht bei der Leitung der Feuerwehren. „Damit sind die Kommunen auch für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen verantwortlich. Die Anforderungen und Strukturen des Ehrenamts sollen dabei besonders berücksichtigt werden“, betont Geschäftsführer Manfred Breitbach. In diesem Zusammenhang erläutert die Vorschrift auch die für die Sicherheit und Gesundheit zentrale Gefährdungsbeurteilung und gibt Antworten auf die Fragen: Wofür und wann muss sie erstellt werden? Wie können die Anforderungen der neuen Vorschrift erfüllt werden?

„Im Feuerwehrdienst zum Einsatz kommen dürfen weiterhin nur Personen, die für die jeweilige Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt sind“, sagt Dave Paulissen. „Bestehen konkrete Zweifel an der Eignung, müssen sie ärztlich abgeklärt werden“, ergänzt er. Damit soll aber niemand aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, sich hier zu engagieren – auch bei eingeschränkter Eignung für den aktiven Dienst. Für Tätigkeiten unter Atemschutz und das Tauchen bleiben Eignungsuntersuchungen jedoch zwingend vorgeschrieben.

Die neuen Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz berücksichtigen in besonderer Weise die Belange des Ehrenamtes. So wird es künftig möglich sein, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam durchzuführen. Dazu ist die geeignete Ärztin oder der geeignete Arzt definiert. Diese müssen nicht ausschließlich die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen.

„In Rheinland-Pfalz wollen wir dafür gemeinsam mit dem Landesfeuerwehrverband und der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule das Feuerwehrärztewesen weiter fordern und fördern“, so Manfred Breitbach.

Ein weiterer Schwerpunkt der neuen Vorschrift 49 liegt auf der zentralen Aufgabe der Unfallverhütung: Wie ein roter Faden zieht sich die Forderung durch das Regelwerk, dass bauliche Einrichtungen, Fahrzeuge und Geräte so ausgewählt werden müssen, dass sie - auch unter Einsatzbedingungen - sicher und gefahrlos benutzt werden können.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Für die Feuerwehren sind mit der neuen Vorschrift 49 einige positive Neuerungen verbunden. Positiv ist auch, dass die Verantwortlichkeiten klar herausgestellt werden.

„Ehrenamtliche Führungskräfte müssen in puncto Sicherheit und Gesundheitsschutz verwaltungsseitig unterstützt und entlastet werden, um sich weiterhin auf die spezifischen Aufgaben der Feuerwehr konzentrieren zu können“, fasst Präventionsleiter Dr. Christoph Heidrich als ein zentrales Anliegen der Unfallkasse zusammen. Daher begrüße man die Überarbeitung.

An der Neufassung der DGUV-Vorschrift 49 und der zugehörigen DGUV-Regel 105-049 waren neben der DGUV auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik und der Deutsche Feuerwehrverband beteiligt. Darüber hinaus konnten sich alle betroffenen Kreise an zwei Stellungnahmeverfahren beteiligen.