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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Rettende sind gesetzlich unfallversichert


Rettende sind gesetzlich unfallversichert

Wer bei Unfällen oder in Notsituationen Hilfe leistet, kann Menschenleben retten oder schlimme Folgen verhindern. Kommt eine helfende Person dabei selbst zu Schaden, steht sie unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.

Grundsätzlich ist jeder Mensch verpflichtet, in einem Notfall anderen, hilfsbedürftigen Personen zu helfen. Dazu zählt auch, Hilfe herbeizuholen oder einen Notruf abzusetzen.

Hilfe muss nur erbracht werden, sofern sich die Helfenden nicht selbst in Gefahr begeben. Doch es gibt immer wieder Fälle, bei denen auch Hilfeleistende verletzt werden.

Sie stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Kosten dafür tragen die Länder, Städte und Gemeinden.

Zuständigkeitsbereich der Unfallkassen

In einer Werkshalle bricht ein Feuer aus und überrascht einen Arbeiter. Eine zufällig anwesende Lieferantin reagiert sofort und rettet den Mann aus den Flammen. Sie selbst wird dabei verletzt und erleidet mittelschwere Verbrennungen an den Armen. Sie wird mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus transportiert und kann einige Wochen nicht arbeiten. Um ihrem Beruf wieder nachgehen zu können, benötigt sie Rehabilitationsmaßnahmen und Unterstützung bei der Wiedereingliederung. Zuständig dafür ist die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Lieferantin die Hilfeleistung erbracht und den Mann aus den Flammen gerettet hat. Hilfeleistende stehen auch unter dem Versicherungsschutz der Unfallkasse des jeweiligen Bundeslands, wenn sie bei einem Verkehrsunfall helfen und sich Verletzungen zuziehen. Oder wenn sie eine Person aus dem Wasser retten und sie selbst aufgrund einer Unterkühlung ins Krankenhaus müssen.

Umfassender Versicherungsschutz

Der Unfallversicherungsschutz bei Hilfeleistungen erstreckt sich auf Körper- und Sachschäden. So greift der Versicherungsschutz beispielsweise auch, wenn beim Stellen eines Einbrechers die Jacke reißt. Es ist dabei unerheblich, ob die helfende Person bei der Arbeit oder in der Freizeit zu Schaden kommt. Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland sind auch versichert, wenn sie sich im Ausland bei Hilfeleistungen verletzen. Sobald Beschäftigte bei der Nothilfe oder der Ersten Hilfe verletzt wurden, sollten sie sich ärztlich untersuchen lassen. Zudem sollten sie beschreiben, wo und wie es zu der Verletzung gekommen ist. Idealerweise wurde der Unfall zudem polizeilich erfasst, um spätere Missverständnisse zum Hergang zu vermeiden.

Leistungsübernahme im Schadensfall

Folgende Leistungen bieten die Unfallkassen Personen, die sich verletzt oder Schaden davongetragen haben, als sie anderen Personen zu Hilfe gekommen sind. Die Leistungen richten sich dabei nach dem entstandenen Schaden. Übernommen werden:

  • Heil- und Krankenbehandlung, einschließlich Fahrt- und Transportkosten
  • Hilfen zur Wiedereingliederung in das berufliche und soziale Leben, beispielsweise durch Umschulungen und Fortbildungen
  • Verletztengeld bei Verdienstausfall
  • Renten an Hilfeleistende oder Hinterbliebene
  • Zusatzleistungen zu Renten und Verletztengeld
  • Ersatz von Sachleistungen, z. B. von beschädigter Kleidung
     

Regelungen bei Selbstschutz

Ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht hingegen nicht, wenn eine Person bei dem Versuch, sich selbst zu schützen zu Schaden kommt.

Geht jemand auf die Straße, weicht zum Selbstschutz einem Auto aus und bricht sich dabei den Arm, so würde dies nicht in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.

Weicht hingegen jemand mit dem Auto einer Fußgängerin oder einem Fußgänger aus und verletzt sich, so kommt die Unfallkasse für die entstandenen Personen- und Sachschäden auf. Denn der Unfall ereignete sich bei dem Versuch, eine andere Person zu schützen.

Im Einzelfall muss die Unfallkasse darüber entscheiden, ob eine Person bei einem Unfall versichert war oder nicht. Sofern Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden sein sollten, können sie vor dem Sozialgericht klagen.

Versicherungsschutz bei Blut- und Organspende

Wer regelmäßig Blut spendet, leistet einen Beitrag für die Allgemeinheit – und ist währenddessen gesetzlich unfallversichert. Darunter fallen alle Tätigkeiten, die direkt mit der Spende zu tun haben, sowie die Wege zur Spende hin und zurück. Der Versicherungsschutz greift für alle Arten von Spenden wie Blut, Organe, Knochenmark, Haut und körpereigenes Gewebe.

 

Quelle: arbeit & gesundheit, Ausgabe 02/2019