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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Versichert bei BGF-Aktivitäten?


Win-Win-Situation für Betrieb und Beschäftigte

Versichert bei BGF-Aktivitäten?

Von Bodybalance, Rückenschule bis Zumba: Die Angebote im Rahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) sind sehr vielfältig. Doch warum sollte ein Betrieb solche Angebote zur Gesundheitsförderung ermöglichen? Und wie steht es mit dem Versicherungsschutz für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer?

Ziel ist es, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen im Betrieb zu erhalten und zu fördern. Denn nur gesunde und zufriedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind leistungsfähig.

Vorteile für Beschäftigte & Arbeitgebende

Für die Beschäftigten des Betriebes liegen die Vorteile klar auf der Hand: Zum einen bieten diese Angebote zur Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) einen Ausgleich zu den Belastungen des Arbeitsalltages. Zum anderen vermitteln sie gesundheitsbewusstes Verhalten, wie beispielsweise richtiges Heben und Tragen oder rückenschonende Bildschirmarbeit. Das eigene Wohlbefinden steigt und die Kolleginnen und Kollegen lernen sich in einem anderen Rahmen besser kennen. Das verbessert oft die Zusammenarbeit und das gemeinsame Miteinander.

Davon profitieren auch Arbeitgebende:
Ein besserer Zusammenhalt, höhere Arbeitszufriedenheit und verstärkte Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zu einer erhöhten Produktivität und einer verbesserten Wettbewerbsposition auf dem Arbeitsmarkt führen. Damit kommt die Betriebliche Gesundheitsförderung beiden Seiten zugute.

Idealerweise ist sie in ein Betriebliches Gesundheitsmanagement eingebettet. Dieser Ansatz erfasst die gesamte Organisation und berücksichtigt beide Aspekte: Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten. Die Unfallkasse bietet dazu vielfältige Seminare und Veranstaltungen an.

Zu den Seminaren

Vorteile für Beschäftigte & Arbeitgebende

Für die Beschäftigten des Betriebes liegen die Vorteile klar auf der Hand: Zum einen bieten diese Angebote zur Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) einen Ausgleich zu den Belastungen des Arbeitsalltages. Zum anderen vermitteln sie gesundheitsbewusstes Verhalten, wie beispielsweise richtiges Heben und Tragen oder rückenschonende Bildschirmarbeit. Das eigene Wohlbefinden steigt und die Kolleginnen und Kollegen lernen sich in einem anderen Rahmen besser kennen. Das verbessert oft die Zusammenarbeit und das gemeinsame Miteinander.

Davon profitieren auch Arbeitgebende:
Ein besserer Zusammenhalt, höhere Arbeitszufriedenheit und verstärkte Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zu einer erhöhten Produktivität und einer verbesserten Wettbewerbsposition auf dem Arbeitsmarkt führen. Damit kommt die Betriebliche Gesundheitsförderung beiden Seiten zugute.

Idealerweise ist sie in ein Betriebliches Gesundheitsmanagement eingebettet. Dieser Ansatz erfasst die gesamte Organisation und berücksichtigt beide Aspekte: Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten. Die Unfallkasse bietet dazu vielfältige Seminare und Veranstaltungen an.

Zu den Seminaren


Und wie sieht es mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus?

Ein Beispiel:

Susanne M. nimmt an einem vom Arbeitgeber angebotenen auswärtigen Seminar zur Stressbewältigung teil. Ihr Arbeitgeber übernimmt die Kosten und stellt die Arbeitszeit zur Verfügung. Die Teilnahme ist zweifelsfrei versichert. So klar sind die Verhältnisse aber nicht immer. Hier gilt:

Versicherte Tätigkeiten (SGB Vll)

Versicherte Tätigkeiten im Sinne des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB Vll) sind solche, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Das sind die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen und sonstige Verrichtungen auf Anweisung der Arbeitgebenden.

Auch Veranstaltungen die überwiegend im betrieblichen Interesse durchgeführt werden, sind abgesichert.

Für Maßnahmen des BGM bzw. BGF besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn

  • diese von Arbeitgebenden organisiert werden und
  • für die Zeit der Teilnahme Arbeitszeit angerechnet wird.

Versicherte Tätigkeiten (SGB Vll)

Versicherte Tätigkeiten im Sinne des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB Vll) sind solche, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Das sind die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen und sonstige Verrichtungen auf Anweisung der Arbeitgebenden.

Auch Veranstaltungen die überwiegend im betrieblichen Interesse durchgeführt werden, sind abgesichert.

Für Maßnahmen des BGM bzw. BGF besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn

  • diese von Arbeitgebenden organisiert werden und
  • für die Zeit der Teilnahme Arbeitszeit angerechnet wird.

Klare Regelungen treffen

Übernimmt oder beteiligt sich der oder die Arbeitgebende nur an den Kosten oder stellt er nur die Räumlichkeiten zur Verfügung, reicht dies für den Versicherungsschutz nicht aus. Hier sollte der Betrieb klare Regelungen treffen, damit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Teilnehmenden eindeutig ist.

Unabhängig davon kann auch unter anderen Gesichtspunkten wie

  • betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
  • Betriebssport

gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehen.

Informieren Sie sich

Mehr Informationen gibt unser Informationsblatt zu Betriebssport:

Zum Infoblatt