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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Versicherungsschutz bei kommunalen Aktionen


Versicherungsschutz bei kommunalen Aktionen

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Helfende bei kommunalen Aktionen

Wo man auch hinschaut: Überall liegt Müll. Einwegflaschen, Dosen und Verpackungen werden oftmals achtlos in das nächste Gebüsch geworfen. Um die zunehmenden Müllansammlungen zu beseitigen, rufen Städte und Gemeinden vermehrt zu Aktionstagen auf. Menschen treffen sich, um gemeinsam den Müll in ihrer Heimat zu beseitigen und die Gegend sauber zu halten.Schulen und Kindergärten beteiligen sich ebenso an derartigen Aktionen wie private Organisationen.

Aber wie sieht es bei solchen Tätigkeiten mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus?
Helferinnen und Helfer sind bei kommunalen Aktionen gesetzlich unfallversichert!

Hier unterteilen wir die Tätigen zunächst in drei Personengruppen:


Private Personen

Die Einzelperson, die sich zur freiwilligen Hilfe einfindet, wird während eines solchen, von der Kommune initiierten Aktionstages, „wie“ ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte für die Kommune tätig und ist somit gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch dann, wenn er oder sie bei solchen Aktionstagen nur kurzfristig tätig wird und kein Entgelt erhält. Wichtigste Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei der Unfallkasse ist, dass die Kommune Unternehmerin für die beabsichtigte Arbeit ist.

Charakteristisch dafür ist:

  • Die Stadt oder Gemeinde stellt die erforderlichen Mittel ausschließlich oder überwiegend bereit.
  • Von ihr geht die Initiative aus, sie plant und führt die Arbeiten verantwortlich durch.
  • Die Kommune beeinflusst die Art und Weise der Ausführung der Arbeit oder die Gestaltung des Projektes.

Kinder und Erwachsene im Rahmen einer Kita- oder Schulveranstaltung

Erziehende, Lehrende und Kinder, die im Rahmen einer Kita- oder Schulveranstaltung an einer solchen Veranstaltung teilnehmen, bringen ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz als Kita-Kinder, Schüler und Schülerinnen oder Beschäftigte der Einrichtung mit.


Vereinsmitglieder

Auch die Personen, die im Rahmen einer privatrechtlichen Organisation z. B. als Mitglied des Verkehrs- oder Verschönerungsvereins, an einer solch kommunalen Aktion teilnehmen, sind als bürgerschaftlich Engagierte bei der Unfallkasse gesetzlich unfallversichert, wenn die Tätigkeit im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. Genehmigung der Kommune erfolgt.


Der Versicherungsschutz erstreckt sich in diesen Fällen auf alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der geplanten Aktion bzw. der übertragenen Aufgabe verrichtet werden, sowie auf den damit verbundenen direkten Wegen.