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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Werdende Mütter in der freiwilligen Feuerwehr?


Werdende Mütter in der freiwilligen Feuerwehr?  

Rechtzeitig informieren und gemeinsam Wege finden

Können schwangere Frauen im freiwilligen Feuerwehrdienst aktiv sein? Und wenn ja: Wie können sie während der Schwangerschaft weiterhin ihren Feuerwehrkameradinnen und Feuerwehrkameraden zur Seite stehen? Fragen, die auch die Wehrleiterinnen und Wehrleiter beschäftigen. Führungskräfte sehen sich im Spannungsfeld zwischen den gesetzlichen Vorgaben, dem Wunsch eine wertvolle Teamkameradin zu halten und dem Sicherheitsgedanken nachzukommen, die werdende Mutter und das ungeborene Leben zu schützen. 

Nicht selten führen Unsicherheiten und fehlende Informationen dazu, dass schwangere Feuerwehrmitglieder den kompletten Dienst während Schwangerschaft und Stillzeit und manchmal auch danach niederlegen. Das muss nicht sein. Jedoch sind die Rahmenbedingungen zu beachten, die der Gesetzgeber geschaffen hat und die sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) widerspiegeln. 

Was muss die schwangere Feuerwehrangehörige beachten?

Erfährt die Feuerwehrangehörige, dass sie schwanger ist, soll sie so bald wie möglich die Wehrleitung bzw. die Aufgabenträgerin oder den Aufgabenträger darüber informieren (§15 MuSchG).

Denn nur dann kann die Wehrleitung auf den besonderen Umstand eingehen und notwendige Maßnahmen zum Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes ergreifen.

Die Bekanntgabe kann mündlich erfolgen, eine schriftliche Form wird jedoch angeraten. Ebenso sollten die Verantwortlichen der freiwilligen Feuerwehr über den Zeitraum des Stillens informiert werden.

Achtung!

Das Recht, sich den Zeitpunkt der Bekanntgabe selbst auszuwählen, bleibt dabei unberührt. Zu beachten ist, dass im Falle eines eingetretenen körperlichen bzw. gesundheitlichen Schadens, dieser nicht zur Lasten der Feuerwehr ausgelegt werden kann, solange die Feuerwehr über die Schwangerschaft nicht informiert worden ist.

Sieht sich die schwangere Feuerwehrangehörige in der Lage, weiterhin Aufgaben im Feuerwehrdienst zu übernehmen und sprechen keine ärztlichen Bedenken dagegen, so ist dies unter Beachtung der gesundheitlichen Rahmenbedingungen möglich. 

Was muss die Wehrleitung bzw. die verantwortliche Führungsperson beachten?

Das Mutterschutzgesetz (§11 MuSchG) beschreibt eine Reihe von unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für Schwangere, die eine gesundheitliche Gefährdung von Mutter und Kind nach sich ziehen können.

In Anlehnung an das Mutterschutzgesetz ist folgendes zu berücksichtigen: Werdende und stillende Mütter dürfen auch bei der Feuerwehr nicht mit schweren körperlichen Tätigkeiten und nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädliche Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen ausgesetzt sind. Dazu zählen auch Staub, Gase, Dämpfe, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm. 

Ebenso ist das Tragen von Schutzausrüstung, die eine Belastung darstellen – wie z. B. Atemschutzgeräte – nicht zulässig.

Grundsätzlich gilt, dass Einsätze oder Übungen mit praktischem Anteil, die die Bedingungen nach §11 MuSchG nicht erfüllen, für werdende und stillende Mütter nicht geeignet sind.

Es ist jedoch gegen eine Teilnahme an Übungen und dienstlichen Veranstaltungen ohne physische und psychische Belastungen und in einer nicht gesundheitsgefährdenden Arbeitsumgebung nichts einzuwenden. 

Hier geht es zum Infoblatt "Schwangerschaft und Feuerwehrdienst"